Fachberater-Richtlinien
Richtlinien der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH (IFU) und der International School of Management (ISM) in Dortmund zur Anerkennung von „Fachberatern (IFU / ISM gGmbH)“
Die IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH (IFU) und die International School of Management (ISM) in Dortmund haben am 2. April 2008 folgende Richtlinien beschlossen:
§ 1 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
(1) Fachberaterbezeichnungen der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH und der International School of Management (IFU / ISM gGmbH) können natürlichen Personen verliehen werden, die nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die Verleihung setzt einen Antrag der jeweiligen Person voraus.
(2) Es können folgende Fachberaterbezeichnungen verliehen werden:
1. Fachberater/-in für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)
2. Fachberater/-in für das Baugewerbe und das Handwerk (IFU / ISM gGmbH).
3. Fachberater/-in für Insolvenz und Sanierung (IFU / ISM gGmbH).
(3) Die Verleihung und Aufrechterhaltung der Fachberaterbezeichnungen der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH und der International School of Management (IFU / ISM gGmbH) erfordern
1. den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 2) und praktischer Erfahrungen (§ 3) in dem jeweiligen Fachgebiet und
2. ständige Fortbildung in dem jeweiligen Fachgebiet (§ 5).
§ 2 Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt oder durch eine Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fachberaterlehrgang. Besondere theoretische Kenntnisse liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(2) Die in den jeweiligen Fachlehrgängen zu vermittelnden erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse ergeben sich für die einzelnen Fachberater/innen wie folgt:
1. Fachberater/-in für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH) aus Anlage 1
2. Fachberater/-in für das Baugewerbe und das Handwerk (IFU / ISM gGmbH) aus Anlage 2.
3. Fachberater/-in für Insolvenz und Sanierung (IFU / ISM gGmbH) aus Anlage 3.
(3) Der Fachlehrgang muss – ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen – eine Mindestdauer von 120 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebietes umfassen.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Fachlehrgang ist durch mindestens zwei unter Aufsicht angefertigte schriftliche Klausurarbeiten, die sämtlich bestanden sind, mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 270 Minuten nachzuweisen. Für Teilnehmer mit einer schweren Behinderung ist die Bearbeitungszeit angemessen zu verlängern. Sofern eine oder beide schriftliche Klausurarbeiten nicht bestanden sind, kann die schriftliche Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden.
(5) Die Prüfungsaufgaben werden von der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH gestellt. Die International School of Management oder eine fachlich entsprechend qualifizierte und berechtigte Hochschullehrerin / ein fachlich entsprechend qualifizierter und berechtigter Hochschullehrer bestätigt der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH vorab, dass zur Lösung der Prüfungsaufgaben besondere theoretische Kenntnisse nach Abs. 1 Satz 2 erforderlich sind. Die Bewertung der Arbeiten wird unter der verantwortlichen Leitung der
International School of Management oder einer fachlich entsprechend qualifizierten und berechtigten Hochschullehrerin / eines fachlich entsprechend qualifizierten und berechtigten Hochschullehrers und unter der Beteiligung der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH durchgeführt.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Lehrgangs nach den Absätzen 2 bis 5 bestätigt die International School of Management der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH auf der Basis vorgelegter aussagekräftiger Unterlagen über die Lehrgangsinhalte, Dozenten und die Prüfungsaufgaben.
§ 3 Nachweis praktischer Erfahrungen
(1) Die praktischen Erfahrungen sind nachzuweisen entweder
a. durch eine vor der Antragstellung durchgängig mindestens drei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Person nach § 3 StBerG und zwei Fälle, die der Antragsteller persönlich in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat, oder
b. durch fünf Fälle, die der Antragsteller als Person nach § 3 StBerG persönlich in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat.
(2) Die Fälle müssen der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH und der International School of Management (ISM) nachgewiesen werden. Hierzu ist ein Antrag auf einem entsprechenden Vordruck der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH einzureichen. Dabei sind Aktenzeichen, Gegenstand und Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Verfahrensstand anzugeben. Der Antragsteller hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Vertrauliche Daten sind, wenn sie eingereicht werden, vom Antragsteller in eigener Verantwortung unkenntlich zu machen.
§ 4 Verfahren der Anerkennung
(1) Anträge auf Anerkennung als Fachberater/-in sind auf Verlangen mit aussagefähigen Unterlagen bei der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH einzureichen. Über Anträge entscheidet ein von der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH und der Hochschulleitung der International School of Management berufener Fachausschuss. Der Fachausschuss setzt sich aus einem Mitglied der Geschäftsführung der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH, einem Mitglied der Hochschulleitung der International School of Management und mindestens einer qualifizierten Person aus jedem Fachgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2 zusammen. Die qualifizierten Personen sollen Inhaber der jeweiligen Fachberaterbezeichnung (IFU / ISM gGmbH) oder in gleichwertiger Weise ausgewiesene Personen sein. Der Ausschuss tagt in der Besetzung mit dem Mitglied der Geschäftsführung der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH, dem Mitglied der Hochschulleitung der International School of Management und einer qualifizierten Person aus dem Fachgebiet, für das der Antragsteller die Führung des Titels „Fachberater...(IFU / ISM gGmbH)“ begehrt. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 5 nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung als Fachberater/in muss jedoch spätestens im Laufe des dritten Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem der Lehrgang endet, gestellt werden.
(3) Derselben Person dürfen höchstens zwei Fachberaterbezeichnungen der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH und der International School of Management (IFU / ISM gGmbH) verliehen werden.
§ 5 Fortbildungsverpflichtung und Qualitätssicherung
Wer die Bezeichnung „Fachberater...(IFU / ISM gGmbH)“ führt, muss jährlich auf dem entsprechenden Fachgebiet mindestens an einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen oder auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH unaufgefordert bis zum 31.03. eines Jahres für das vorangegangene Jahr nachzuweisen. Als Pflichtfortbildung für „Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)“ werden mit voller Stundenzahl alle Veranstaltungen anerkannt, die speziell die Beratung der Heilberufemandate entsprechend des Inhalts der Fachberaterausbildung zum Gegenstand haben. Mit einem Multiplikator von 0,5 auf die Stundenzahl werden Veranstaltungen anerkannt, die allgemein für die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung von Freiberuflerpraxen geeignet sind. Nicht anerkannt werden Veranstaltungen, die weder speziell für die Beratung von Heilberufemandaten noch für die Beratung von Freiberuflerpraxen konzipiert wurden. In Zweifelsfällen der Anrechnung von Fortbildungszeiten kann sich der Fachberater vor Besuch einer Veranstaltung eine verbindliche Auskunft bei der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH einholen. Des Weiteren muss der „Fachberater ... (IFU / ISM gGmbH) – zur Sicherung der Qualität der Fachberatung – alle drei Jahre, erstmals im dritten auf das Jahr der bestandenen schriftlichen Klausurprüfung im Sinne von § 2 Absatz 4 folgenden Jahr, eine unter Aufsicht angefertigte Klausurarbeit von mindestens 120 Minuten bestehen. Für die Prüfungsaufgaben gilt § 2 Absatz 5 entsprechend. Die schriftliche Leistungskontrolle kann durch den „Fachberater ... (IFU / ISM gGmbH)" insgesamt zweimal wiederholt werden.
§ 6 Register
Die IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH führt ein „Register der Fachberater (IFU / ISM gGmbH)“ im Internet.
§ 7 Erlöschen des Fachberatertitels
(1) Die Fachberaterbezeichnung (IFU / ISM gGmbH) darf nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden. Sie erlischt, ohne dass es eines weiteren Grundes bedarf, mit dem Tag, an dem die gemäß § 51 DVStB erforderliche Versicherung erlischt, im Übrigen, wenn der Nachweis der jährlichen Fortbildung oder der Qualitätssicherungsnachweis gemäß § 5 nicht erbracht wird oder die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen erlischt. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Fachberaterbezeichnung und sonstige darauf bezogene Hinweise nicht mehr benutzt werden. Das Erlöschen der Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen und das Erlöschen der erforderlichen Versicherung sind der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH unverzüglich mitzuteilen. Aus dem von der IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH geführten Register der Fachberater (IFU / ISM gGmbH) ist der betroffene Fachberater zu streichen.
(2) Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ist der Fachberater (IFU / ISM gGmbH) selbst verantwortlich.








